Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Name des Vereins lautet Berliner Späti e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Stärkung der Rechte von Spätverkaufsstellen. Angestrebt wird insbesondere die Gleichstellung mit besonderen Verkaufsstellen im Ladenöffnungsgesetz. Außerdem soll die Spätverkaufsstellenkultur gefördert werden. Insbesondere soll die Versorgung der Touristen und der Bevölkerung mit Telekommunikationsmöglichkeiten, Reisebedarf, Genuss – und Lebensmittel in kleinen Mengen und ähnlichen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durch die Spätverkaufsstellen gefördert werden. Die Inhaber geführten kleinen Spätverkaufsstellen sollen erhalten werden.

(2) Der Verein verwirklicht den Vereinszweck insbesondere dadurch,

a) dass er seine Mitglieder in allen Fragen rund um den Betrieb einer Spätverkaufsstelle unterstützt und berät,

b) dass er auf Gesetzgebung, Verwaltung und Politik einwirkt, um die rechtliche und wirtschaftliche Situation der Spätverkaufsstellen zu verbessern.

c) dass er die Öffentlichkeit über die Situation der Spätverkaufsstellen informiert und für ihren Erhalt wirbt.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt. Ein Bewerber um die Mitgliedschaft hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus dem Verein mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende erklären. Erforderlich ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

 

§ 5 Beiträge

Der monatliche Beitrag wird auf 20 Euro festgesetzt. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Zwischen der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse des Mitglieds und dem Versammlungstag muss eine Frist von zwei Wochen liegen. In der Einladung sind Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzugeben.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden und bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sind sämtliche Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

(4) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenden Mitglieder erforderlich. Das gleiche gilt für eine Änderung des Vereinszwecks, die Auflösung und die Verschmelzung des Vereins.

(5) Die Art der Abstimmung wird von dem Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn zehn Prozent der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder dies verlangen.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.